OLG Celle - Urteil vom 14.04.2021
7 U 1955/19
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 33/19

Rechte des Käufers eines mit einem geregelten Kühlmittelthermostat ausgestatteten PkwHaftung der Daimler AG wegen Inverkehrbringens von Pkw mit dem Motor OM651

OLG Celle, Urteil vom 14.04.2021 - Aktenzeichen 7 U 1955/19

DRsp Nr. 2021/8207

Rechte des Käufers eines mit einem geregelten Kühlmittelthermostat ausgestatteten Pkw Haftung der Daimler AG wegen Inverkehrbringens von Pkw mit dem Motor OM651

1. Allein der Rückruf eines Pkws durch das KBA begründet für sich noch keine deliktische Haftung des Motorenherstellers. 2. Zur Frage der Haftung des Herstellers beim Vorliegen eines geregelten Kühlmittelthermostats.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 12. November 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das angefochtene landgerichtliche Urteil sowie das vorliegende Berufungsur-teil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstands für die Berufungsinstanz wird auf für die Zeit bis zum 4. März 2021 auf bis zu 35.000 €, für die Zeit danach auf bis zu 9.000, - € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Fahrzeugherstellerin und Verkäuferin auf Rückabwicklung des Kaufvertrags über einen gebrauchten PKW Mercedes-Benz GLK 220 in Anspruch. Die betreffende Rechnung der "Daimler AG - Niederlassung Hannover" datiert vom 22. März 2013 (Bl. 42 d.A.); sie weist einen Kaufpreis von 40.300 € sowie einen damaligen Kilometerstand von 23.750 km aus.