OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.12.2019
13 U 84/19
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 440 S. 1; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 05.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 67/17

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 13 U 84/19

DRsp Nr. 2023/8316

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Die Abgasmanipulationen an Dieselmotoren des VW-Konzerns stellen einen Mangel der betreffenden Fahrzeuge im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar, der den Käufer eines solchen Fahrzeugs zur Minderung des Kaufpreises berechtigt. 2. Das Setzen einer Frist zur Nachbesserung war gemäß § 440 S. 1 Alt. 3 BGB entbehrlich, da es dem Käufer nicht zuzumuten war, dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Denn die dem Käufer zustehende Nachbesserung war infolge des zerstörten Vertrauensverhältnisses zu dem einzig zur Nachbesserung fähigen Hersteller des Motors unzumutbar. 3. Der der Wertminderung des Fahrzeugs entsprechende Minderungsbetrag ist im Wege richterlicher Schätzung auf 25 % des Kaufpreises festzusetzen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. Februar 2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel der Parteien teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird über den ausgeurteilten Betrag hinaus verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € freizustellen.