OLG Köln - Urteil vom 26.10.2023
24 U 205/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 161/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PKW der Marke Mercedes mit einem Motor vom Typ OM 651

OLG Köln, Urteil vom 26.10.2023 - Aktenzeichen 24 U 205/21

DRsp Nr. 2023/14984

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PKW der Marke Mercedes mit einem Motor vom Typ OM 651

1. Motoren des Kfz Herstellers Mercedes vom Typ OM 651 verfügen in der Motorsteuerungssoftware über mindestens zwei unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007, nämlich eine Kühlmittel-Solltemperaturregelung (KSR) und eine AdBlue-Dosierstrategie. Der Einsatz dieser Strategien stellt sich zumindest in ihrer Kombination als besonders verwerflich dar, da diese so eng bedatet sind, dass sie, ohne den Prüfstand zu erkennen, auf die Bedingungen des Prüfstands zugeschnitten sind. 2. Mangels hinreichend substantiierten Bestreitens ist davon auszugehen, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßiger Vertreter im Sinne von § 31 BGB die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat. 3. Der einem Käufer entstandene Schaden liegt in dem Abschluss des Kaufvertrags über das so bemakelte Fahrzeug. 4. Bei der Ermittlung des dem Käufer entstandenen Schadens hat sich dieser im Wege des Vorteilsausgleichs die gezogenen Nutzungen in gestaltgefahrener Kilometer auf der Basis einer anzunehmenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km anrechnen zu lassen.

Tenor

I. 1. 2. 3. 4. III. IV. V.