OLG Bremen - Urteil vom 20.09.2023
1 U 96/22
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 02.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 547/21

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwAnzunehmende Gesamtlaufleistung bei der Berechnung der gezogenen NutzungsvorteileErsatzfähigkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten

OLG Bremen, Urteil vom 20.09.2023 - Aktenzeichen 1 U 96/22

DRsp Nr. 2023/13198

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Anzunehmende Gesamtlaufleistung bei der Berechnung der gezogenen Nutzungsvorteile Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten

1. Zur Schätzung einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km als Grundlage der Berechnung der gezogenen Nutzungsvorteile bei vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw des VW-Konzerns mit einem 3-Liter-Motor. 2. Zur Frage eines unbedingten Prozessauftrags und zum Ausschluss der Gebühr nach Nr. 2300 RVG -VV, wenn der Rechtsanwalt beauftragt ist, den Gegner vorgerichtlich zur Zahlung bzw. zur Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags aufzufordern und zugleich mitzuteilen, dass er anderenfalls beauftragt ist, nach fruchtlosem Fristablauf gerichtlich vorzugehen.

Zu 1. Die tatrichterliche Schätzung einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km als Grundlage der Berechnung der gezogenen Nutzungsvorteile bei vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw des VW-Konzerns mit einem 3-Liter-Motor ist nicht zu beanstanden. Zu 2. Ohne näheren Vortrag der Beklagtenseite kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal nicht erforderlich war.