OLG Karlsruhe - Endurteil vom 31.03.2021
13 U 678/20
Normen:
BGB § 852; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 826;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 687
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 29.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 199/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen die Herstellerin des MotorsAnsprüche des Käufers nach Verjährung von SchadensersatzansprüchenBegriff des Erlangten im Sinne von § 852 BGB

OLG Karlsruhe, Endurteil vom 31.03.2021 - Aktenzeichen 13 U 678/20

DRsp Nr. 2021/5433

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen die Herstellerin des Motors Ansprüche des Käufers nach Verjährung von Schadensersatzansprüchen Begriff des Erlangten im Sinne von § 852 BGB

1. Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller, wenn der Fahrzeugerwerber von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom Dieselskandal im Jahr 2016 Kenntnis erlangt hat.2. § 852 BGB kommt jedenfalls dann nicht zur Anwendung, wenn der Kläger im Zusammenhang mit dem "Dieselskandal" die Erwerbskosten für ein Fahrzeug, die er für einen Gebrauchtwagen an einen Dritten gezahlt hat, vom Hersteller des Fahrzeugs verlangt. Der Vermögenszuwachs ist bei der Beklagten als Herstellerin bereits durch den Neuwagenverkauf eingetreten. Durch den späteren Gebrauchtwagenverkauf hat die Beklagte nichts mehr erlangt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 29.09.2020, Az. 1 O 199/20, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 852; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 826;

Gründe

I.

1. 2. 1. 2. 3. a. b. 4.