BFH - Beschluss vom 27.12.2019
X B 6/18
Normen:
FGO § 40 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Satz 1, § 79b Abs. 1, 3, § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 43, § 45 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 220
BFH/NV 2020, 769
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 11164/17

Rechte des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren hinsichtlich verfahrenswesentlicher beschlagnahmter UnterlagenRechtsmissbräuchlichkeit der Ablehnung sämtlicher Mitglieder eines Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit

BFH, Beschluss vom 27.12.2019 - Aktenzeichen X B 6/18

DRsp Nr. 2020/7092

Rechte des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren hinsichtlich verfahrenswesentlicher beschlagnahmter Unterlagen Rechtsmissbräuchlichkeit der Ablehnung sämtlicher Mitglieder eines Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit

1. NV: Ein Rechtsstreit ist im Regelfall nicht entscheidungsreif, solange dem Kläger kein Zugang zu verfahrenswesentlichen beschlagnahmten Unterlagen eingeräumt wird, die dieser zur Anfertigung seiner Klagebegründung benötigt. Vor der Zugänglichmachung dieser Unterlagen darf ein FG eine solche Klage daher nicht mangels Geltendmachung einer konkreten Beschwer als unzulässig verwerfen. 2. NV: Eine Frist nach § 79b Abs. 1 FGO darf im Regelfall nicht gesetzt werden, solange es dem Kläger objektiv unmöglich ist, verfahrenswesentliche beschlagnahmte Unterlagen einzusehen bzw. Kopien dieser Unterlagen zu erhalten. 3. NV: Weist ein FG Unterlagen, die ihm erst nach Ablauf einer gesetzten Ausschlussfrist vorgelegt werden, unter Berufung auf § 79b Abs. 3 FGO zurück, muss es sich in seiner Entscheidung ausdrücklich mit erkennbaren Gesichtspunkten befassen, aus denen die Schuldlosigkeit des Beteiligten an der verspäteten Vorlage folgen könnte. 4. NV: Jede Schätzung muss in sich schlüssig, wirtschaftlich vernünftig und möglich sein; ein entsprechendes tatrichterliches Urteil muss Ausführungen zum Vorliegen dieser Voraussetzungen enthalten.