OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.12.2019
12 U 30/19
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt.; HGB § 169 Abs. 1; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 07.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 415/18

Rechte einer KG bei Ausschüttung eines tatsächlich nicht erwirtschafteten Gewinns ohne Grundlage im Gesellschaftsvertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 12 U 30/19

DRsp Nr. 2020/9228

Rechte einer KG bei Ausschüttung eines tatsächlich nicht erwirtschafteten Gewinns ohne Grundlage im Gesellschaftsvertrag

1. Wird an den Kommanditisten entgegen § 169 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 HGB ein tatsächlich nicht erwirtschafteter Gewinn ausgeschüttet, ohne dass der Gesellschaftsvertrag eine gewinnunabhängige Ausschüttung vorsieht oder eine solche durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist, hat die Gesellschaft (außerhalb der Insolvenz) einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch.2. Ist der an den Kommanditisten ausgeschüttete Gewinn zwar in der Bilanz - unrichtig - ausgewiesen, wäre aber bei richtiger bilanzieller Beurteilung nicht entstanden, setzt die Rückzahlungspflicht neben dem objektiven Verstoß des Bilanzansatzes gegen einschlägige gesetzliche Vorschriften (einschließlich GoB und von der EU übernommene IFRS/IAS) voraus, dass ein ordentlicher Kaufmann diesen Verstoß nach den im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bestehenden Erkenntnismöglichkeiten bei pflichtgemäßer Prüfung erkennen konnte (sog. normativ-subjektiver Fehlerbegriff). Dabei kommt es nicht auf die rein subjektiven Fähigkeiten und Kenntnisse des Kommanditisten oder des Geschäftsführers der Gesellschaft an, sondern allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des sorgfältig handelnden Kaufmanns.