OLG Köln - Urteil vom 02.06.2023
6 U 17/23
Normen:
UrhG § 95c Abs. 1; UrhG § 95c Abs. 3; UrhG § 97 Abs. 1 S. 1; UrhG § 98 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 163/22

Rechte eines Bildautors wegen der Veröffentlichung von Lichtbildern ohne Metadaten

OLG Köln, Urteil vom 02.06.2023 - Aktenzeichen 6 U 17/23

DRsp Nr. 2023/8669

Rechte eines Bildautors wegen der Veröffentlichung von Lichtbildern ohne Metadaten

1. Ein Verstoß gegen § 95c Abs. 1, Abs. 3 UrhG verletzt weder das Urheberrecht noch ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht im Sinne von §§ 97 Abs. 1 S. 1, 98 Abs. 1 S. 1 UrhG; in Betracht kommt aber ein auf §§ 1004, 823 II BGB i.v.m. § 95c Abs. 1 und 3 UrhG gestützter Unterlassungsanspruch. 2. Die Entfernung der Metadaten aus Bilddateien durch den Inhaber der Webseite stellt keine unbefugte öffentliche Zugänglichmachung der Lichtbilder ohne Metadaten dar, wenn der Fotograf, der die Internetseite ursprünglich auch mit von ihm angefertigten Fotos gestaltete, nach einer vertraglichen Abrede nicht berechtigt war, die Metadaten in die Bilder einzutragen, weil sein Name wegen von ihm begangener Straftaten nicht auf der Internetseite auftauchen sollte.

Tenor

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.12.2022 (14 O 163/22) abgeändert und die einstweilige Verfügung vom 05.07.2022 hinsichtlich der auf S. 2 bis S. 7 der in der Antragsschrift aufgeführten Lichtbilder aufgehoben sowie der Antrag auf ihren Erlass insoweit zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller. Die Kosten des Verfahrens 1. Instanz tragen der Antragsteller zu 4% und der Antragsgegner zu 96%.