BFH - Beschluß vom 08.12.2000
I B 103/00
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 631

Rechtliches Gehör

BFH, Beschluß vom 08.12.2000 - Aktenzeichen I B 103/00

DRsp Nr. 2001/4328

Rechtliches Gehör

Zur Verpflichtung des Gerichts, dem Anspruch auf rechtliches Gehör genüge zu tun.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob im erstinstanzlichen Verfahren dem Finanzgericht (FG) ein Verfahrensfehler unterlaufen ist.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr (1992) Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er hielt den Gesellschaftsanteil an der GmbH als Treuhänder für eine Schweizer AG.

Mit der Begründung, dass die GmbH für das Streitjahr keine Erklärungen zur Körperschaftsteuer und zur Umsatzsteuer abgegeben habe, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die jeweiligen Besteuerungsgrundlagen. Da sich die Anschrift der GmbH zwischenzeitlich geändert hatte, konnten die Steuerbescheide zunächst nicht bekannt gegeben werden. Deshalb eingeleitete Ermittlungen des FA ergaben, dass der Kläger seit Ende 1994 als Geschäftsführer der GmbH abgelöst worden war und dass der neue Geschäftsführer in der Slowakischen Republik wohnte.