OLG Nürnberg - Urteil vom 06.12.1995
12 U 2197/95
Normen:
AktG § 304 ; KStG §§ 27 30 40 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AG 1996, 137
DB 1996, 137

Rechtliches Interesse an Feststellungsklage nach Zustimmung der Hauptversammlung zu einem Beherrschungsvertrag

OLG Nürnberg, Urteil vom 06.12.1995 - Aktenzeichen 12 U 2197/95

DRsp Nr. 1998/11371

Rechtliches Interesse an Feststellungsklage nach Zustimmung der Hauptversammlung zu einem Beherrschungsvertrag

1. Hat die Hauptversammlung einem Beherrschungsvertrag zugestimmt, kann sich der einzelne Aktionär auf kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Feststellungsklage zugunsten aller außenstehenden Aktionäre berufen.2. Ein außenstehender Aktionär kann nicht die Herstellung der Ausschüttungsbelastung verlangen, wenn für die Garantiedividende ausschließlich Eigenkapitalanteile verwendet werden, die als Auslandseinkünfte nicht der deutschen Körperschaftssteuer unterliegen.

Normenkette:

AktG § 304 ; KStG §§ 27 30 40 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach § 27 KStG und zur Erteilung einer Steuerbescheinigung nach § 44 KStG.