Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 28. September 2017 (8 ZB 17.701) hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Februar 2017 als unzulässig abgelehnt und der Klägerin die Kosten des Antragsverfahrens auferlegt.
Mit Kostenrechnung vom 14. November 2017 wurde der Klägerin ein Gesamtbetrag von 229,00 Euro in Rechnung gestellt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Verfahrensgebühr (1-facher Satz) in Höhe von 203,00 Euro, einem Betrag über 12,00 Euro für Aktenversendung sowie einer Dokumentenpauschale in Höhe von 14,00 Euro. Mit Schreiben vom 23. November 2017 erging eine weitere Kostenrechnung, mit der eine Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 Euro erhoben wurde.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer mit Schreiben vom 20. und 27. November 2017 erhobenen Erinnerung. Sie macht sinngemäß geltend, dass die Entscheidung des Ausgangsgerichts unzutreffend sei. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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