Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. Oktober 2017 - B 4 K 16.75 - wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe und die Beiordnung ihres Rechtsanwalts für eine Klage gegen den Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 26. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Bamberg vom 25. Januar 2016. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
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