BVerwG - Beschluss vom 23.01.2017
2 B 68.16 (2 C 2.17)
Normen:
GKG § 3 Abs. 2; RVG § 16 Nr. 11;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 797/14

Rechtmäßige Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten gegenüber einem ehemaligen Arzt im Sanitätsdienst der Bundeswehr

BVerwG, Beschluss vom 23.01.2017 - Aktenzeichen 2 B 68.16 (2 C 2.17)

DRsp Nr. 2017/2429

Rechtmäßige Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten gegenüber einem ehemaligen Arzt im Sanitätsdienst der Bundeswehr

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2016 wird aufgehoben, soweit in dem Urteil die Klage bezüglich des festgesetzten jährlichen Zinssatzes von 4 % für die gestundete Forderung abgewiesen wird. In diesem Umfang wird die Revision zugelassen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2016 zurückgewiesen.

Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, trägt der Kläger die Gerichtskosten; im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger 24/25. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 133 334,21 € und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 333,37 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2; RVG § 16 Nr. 11;

Gründe