Der Rückforderungsbescheid (Abrechnungsbescheid) vom 12. Mai 2017 und die Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2017 werden aufgehoben.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der noch zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch im Wert bei 1.500 € oder darunter, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger reichte unter dem 4. April 2016 für seine am 28. Dezember 2001 geborene Tochter T einen Kindergeldantrag ein, nachdem er das Kind ab Februar 2016 in seinen Haushalt aufgenommen hatte.
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