BFH - Beschluss vom 31.05.2017
I R 77/15
Normen:
AO § 227; AO § 233a;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 889/13

Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Billigkeitserlasses von Nachzahlungszinsen

BFH, Beschluss vom 31.05.2017 - Aktenzeichen I R 77/15

DRsp Nr. 2017/13733

Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Billigkeitserlasses von Nachzahlungszinsen

Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Zinshöhe betreffen die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung und sind vorrangig im Rechtsbehelfsverfahren gegen diese und nicht im Erlassverfahren geltend zu machen (Bestätigung der Rechtsprechung).

Der Hinweis auf eine verzögerte Bearbeitung des Steuerfalls ist grundsätzliche nicht geeignet, eine abweichende Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen zu begründen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 22. April 2015 3 K 889/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 227; AO § 233a;

Gründe

I. Streitig ist der Erlass von Nachzahlungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO).