Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung.
Herr X C hält, auch in den Jahren 2015 bis 2018 (Streitjahre), 100 % der Anteile an den folgenden Unternehmen: die in N ansässige C GmbH, W GmbH I & Co. KG, W GmbH II & Co. KG, W GmbH, der Komplementärin der beiden vorgenannten Kommanditgesellschaften, und der im Bezirk des Finanzamts F ansässigen Klägerin. Die Klägerin, die jedenfalls kein Großbetrieb i.S.d. §
Ausweislich des Gesellschaftsvertrages der Klägerin und des Handelsregisterauszuges vom 08.02.2021 war im Streitzeitraum Gegenstand der Klägerin [...].
In den Streitjahren erzielte die Klägerin folgende steuerliche Gewinne bzw. Verluste: 2015 i.H.v. -1.947 €, 2016 i.H.v. -20.711 €, 2017 i.H.v. -37 € und 2018 i.H.v. 11.052 €.
In den Streitjahren erzielte die C GmbH folgende steuerliche Gewinne: 2015 i.H.v. 809.628 €, 2016 i.H.v. 1.281.884 €, 2017 i.H.v. 1.290.647 € und 2018 i.H.v. 633.226 €.
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