FG Köln - Urteil vom 17.08.2023
10 K 647/19
Normen:
AO § 193 Abs. 1;

Rechtmäßigkeit der Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung bei einer steuerpflichtigen GmbH (hier: für die Jahre 2012 bis 2014)

FG Köln, Urteil vom 17.08.2023 - Aktenzeichen 10 K 647/19

DRsp Nr. 2024/496

Rechtmäßigkeit der Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung bei einer steuerpflichtigen GmbH (hier: für die Jahre 2012 bis 2014)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung für die Jahre 2012 bis 2014.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die im Handelsregister der Stadt A unter HRB 00 eingetragen ist. Gegenstand des Unternehmens ist die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 33 i.V. mit § 57 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Geschäftsführer der Klägerin ist Q.

Der Beklagte hatte bei der Klägerin für die Zeiträume 2005 bis 2006, 2007 bis 2009 und 2010 bis 2011 Betriebsprüfungen durchgeführt.