FG München - Urteil vom 09.12.2010
14 K 3962/09
Normen:
AO § 284 Abs. 1; AO § 284 Abs. 2;

Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und der Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

FG München, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen 14 K 3962/09

DRsp Nr. 2011/11178

Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und der Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Unter Beachtung der gesetzlichen Wertung, dass grundsätzlich nur die unter dem psychologischen Druck der Strafbarkeit und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis abgegebene Erklärung nach § 284 Abs. 2 AO der Vollstreckungsbehörde zuverlässige Kenntnisse über die Vermögenslage des Schuldners bieten kann, ist es nicht zu beanstanden, dass das FA die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses angeordnet hat, weil ihm die aktuellen Vermögensverhältnisse des Klägers nicht bekannt waren.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 284 Abs. 1; AO § 284 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger zu Recht zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen wurde.

Gegenstand des Unternehmens des Klägers ist der Handel und das Recycling von elektrischen Motoren und Kabeln. Der Kläger ist seit längerem mit der Zahlung von Steuern rückständig. Am 29. September 2009 schuldete er Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Gesamthöhe von 215.944,79 EUR. Nicht in diesem Betrag enthalten sind Einkommensteuern für die Jahre 2000 bis 2004, die das Finanzamt (FA) von der Vollziehung ausgesetzt hat.