BFH - Urteil vom 26.11.2009
III R 93/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 70 Abs. 4; AO § 119 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 360/06

Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung aufgrund einer Überschreitung des Grenzbetrages; Ausdrückliche zeitliche Begrenzung der Verwaltungsentscheidung als Voraussetzung für eine hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes

BFH, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen III R 93/07

DRsp Nr. 2010/4257

Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung aufgrund einer Überschreitung des Grenzbetrages; Ausdrückliche zeitliche Begrenzung der Verwaltungsentscheidung als Voraussetzung für eine hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 70 Abs. 4; AO § 119 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog für seinen Sohn (S), der eine Ausbildung zum Industriekaufmann absolvierte, im Jahr 2000 Kindergeld. Mit Bescheid vom 4. Februar 2002 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes "mit Wirkung vom 01.01.2000 gemäß § 70 Abs. 4 EStG " auf. Sie wies darauf hin, dass eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sei, wenn nachträglich bekannt werde, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) über- oder unterschritten hätten. Sie war der Ansicht, die Einkünfte und Bezüge von S in Höhe von 14.393,20 DM hätten im Kalenderjahr 2000 den Grenzbetrag von 13.500 DM überstiegen. Außerdem forderte die Familienkasse das für das Jahr 2000 gezahlte Kindergeld zurück. Der Kläger legte gegen den Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, keinen Einspruch ein.