BSG - Urteil vom 18.01.2018
B 12 KR 22/16 R
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 S. 1; SGB IV § 15 Abs. 1; SGB V § 240 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 927
BSGE 125, 113
DStR 2018, 2583
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 739/16
SG Heilbronn, vom 26.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 1602/15

Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung zur gesetzlichen Kranken- und sozialen PflegeversicherungBerücksichtigung einkommensteuerlicher Aufgabegewinne

BSG, Urteil vom 18.01.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 22/16 R

DRsp Nr. 2018/4775

Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung Berücksichtigung einkommensteuerlicher Aufgabegewinne

Aufgabegewinne im Sinne des Einkommensteuerrechts zählen zum beitragspflichtigen Arbeitseinkommen freiwillig Krankenversicherter.

1. Die Anwendung der Zuordnungsregel des § 5 Abs. 2 S. 2 BeitrVerfGrsSz setzt nicht voraus, dass der freiwillig Versicherte im jeweiligen Beitragszeitraum tatsächlich noch Arbeitseinkommen erzielt. 2. Zwar verwendet die Vorschrift einen bestimmten Artikel ("das Arbeitseinkommen"), der sich aber ohne Weiteres auch auf das beitragspflichtige Arbeitseinkommen beziehen kann. 3. Sowohl der Wortlaut der Norm wie auch deren Überschrift ("Zuordnung der beitragspflichtigen Einnahmen") führen jedoch zu der Auslegung, dass es sich bei § 5 Abs. 2 S. 2 BeitrVerfGrsSz um eine Zuordnungsregelung handelt, die nicht nur bestimmt, mit welchem Betrag ein im Beitragsmonat tatsächlich erzieltes Arbeitseinkommen bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist, sondern auch, wann ein Arbeitseinkommen zu berücksichtigen ist; eine systematische Auslegung stützt dieses Ergebnis.