FG München - Beschluss vom 18.10.2018
14 V 2121/18
Normen:
FGO § 69; VO (EU) 952/2013 Art. 45;

Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Antidumping- bzw. Ausgleichszoll; Finanzgerichtliches Aussetzungsverfahren

FG München, Beschluss vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 14 V 2121/18

DRsp Nr. 2019/12291

Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Antidumping- bzw. Ausgleichszoll; Finanzgerichtliches Aussetzungsverfahren

1. Die Antidumping- und Ausgleichszollfreiheit, die unter bestimmten Bedingungen nach der VO (EU) Nr. 1238/2013 bzw. nach der VO (EU) Nr. 1239/2013 zu gewähren ist, setzt nicht nur voraus, dass die dort genannten formellen Voraussetzungen durch entsprechende Belege nachgewiesen werden, sondern verlangt auch eine eingehende materiell-rechtliche Prüfung, ob die bei der Zollstelle vorgelegten Papiere inhaltlich zutreffen und damit die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zollanmeldung erfüllen.2. Die Verpflichtungsvereinbarung, die Regularien nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EU) Nr.1238/2013 und Art. 2 der VO (EU) Nr. 1239/2013 einzuhalten, erstreckt sich auch auf den Wiederverkaufspreis, der einen Teil der Vereinbarung bildet und bei einem vorangehenden Verkauf innerhalb eines Konzerns eine besondere Rolle spielt.