FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 17.09.2015
5 V 242/14
Normen:
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4; GlSpielG SH § 35; GlSpielG SH § 36; GlSpielG SH § 40;

Rechtmäßigkeit der Glückspielabgabe für Schleswig-Holstein

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.09.2015 - Aktenzeichen 5 V 242/14

DRsp Nr. 2015/18730

Rechtmäßigkeit der Glückspielabgabe für Schleswig-Holstein

Die Regelungen des Glücksspielgesetzes für Schleswig-Holstein vom 20. Oktober 2011 über die Erhebung einer Glücksspielabgabe verstoßen nicht gegen den Grundsatz der Verbandskompetenz.

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4; GlSpielG SH § 35; GlSpielG SH § 36; GlSpielG SH § 40;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide für 2012 und 2013 über die Glücksspielabgabe bestehen.

Die Antragstellerin wurde am 7. Januar 2003 in das Unternehmensregister … (Ausland) eingetragen und verfügt über eine ausländische Spiellizenz vom 19. Juli 2011. Sie stellte mit Schreiben vom 15. Februar 2012 Genehmigungsanträge für den Vertrieb von Online-Casinospielen und Sportwetten gemäß der §§ 20, 23 des Schleswig-Holsteinischen Glücksspielgesetzes (GlSpielG SH). Die Glücksspiele sollten von der Antragstellerin im Ausland veranstaltet werden und ausschließlich über das Internet vertrieben werden.