FG Sachsen - Urteil vom 13.07.2015
5 K 1945/09
Normen:
AO § 164 Abs. 2; EStG § 7g;

Rechtmäßigkeit der nach einer Betriebsprüfung geänderten Gewerbesteuerbescheide

FG Sachsen, Urteil vom 13.07.2015 - Aktenzeichen 5 K 1945/09

DRsp Nr. 2016/13457

Rechtmäßigkeit der nach einer Betriebsprüfung geänderten Gewerbesteuerbescheide

Tenor

1.

Nach Klagerücknahme wird das Verfahren wegen Gewerbesteuermeßbetrag 2002 bis 2006 gemäß § 72 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingestellt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

4.

Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2; EStG § 7g;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der nach einer Betriebsprüfung geänderten Steuerbescheide.

Der Kläger betreibt in Deutschland eine Anzahl von Wasserkraftanlagen in Form selbständiger gewerblicher Betriebe. Mit notariellem Vertrag erwarb er ein Grundstück in ..., bebaut mit einem Turbinengebäude mit allen Rechten, Bestandteilen und dem Zubehör für das Betreiben einer Wasserkraftanlage. Mit diesem Vertrag verpflichtete sich der Kläger zur Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage und Instandsetzung des Gebäudes zu einem Investitionsvolumen von mindestens ... DM.

In der Eröffnungsbilanz aktivierte der Kläger die Wasserkraftanlagen als Betriebsvorrichtung in Höhe von ... DM, das Grundstück mit ... DM, das Turbinenhaus mit ... DM und das Wasserrecht mit ... DM. In den Jahren 2002 bis 2004 bildete der Kläger Ansparabschreibungen nach § 7g EStG.

1. 2. 3. 4.