FG Nürnberg - Beschluss vom 28.12.2018
2 V 730/18
Normen:
AO § 324 Abs. 1;

Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung zur Sicherung der Vollstreckung von Haftungsschulden als faktischer Geschäftsführer

FG Nürnberg, Beschluss vom 28.12.2018 - Aktenzeichen 2 V 730/18

DRsp Nr. 2020/18011

Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung zur Sicherung der Vollstreckung von Haftungsschulden als faktischer Geschäftsführer

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

AO § 324 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung zur Sicherung der Vollstreckung von Haftungsschulden als faktischer Geschäftsführer der A GmbH.

Der Antragsteller ist Alleingesellschafter der B GmbH ( B ) und war bis zum 26.07.2013 ihr Geschäftsführer. Diese betrieb bis zu diesem Zeitpunkt die Prostitutionsstätte " CC " in 1 . Schon die B hat die sexuellen Dienstleistungen unstrittig nicht als Umsätze erklärt. Das CC wird in einer dem Antragsteller seit dem 19.10.2015 gehörenden Immobilie betrieben.