Der Antrag wird abgelehnt.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung zur Sicherung der Vollstreckung von Haftungsschulden als faktischer Geschäftsführer der A GmbH.
Der Antragsteller ist Alleingesellschafter der B GmbH ( B ) und war bis zum 26.07.2013 ihr Geschäftsführer. Diese betrieb bis zu diesem Zeitpunkt die Prostitutionsstätte " CC " in 1 . Schon die B hat die sexuellen Dienstleistungen unstrittig nicht als Umsätze erklärt. Das CC wird in einer dem Antragsteller seit dem 19.10.2015 gehörenden Immobilie betrieben.
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