BFH - Urteil vom 13.01.2022
I R 15/21
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AG 2022, 656
BB 2022, 1493
BFH/NV 2022, 831
DB 2022, 1751
DStRE 2022, 833
FR 2023, 858
GmbHR 2022, 1049
IStR 2022, 505
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2095/13

Rechtmäßigkeit einer Einkünftekorrektur nach dem AStGGewinnminderung wegen Teilwertabschreibung eines unbesicherten DarlehensFremdunüblichkeit einer Geschäftsbeziehung

BFH, Urteil vom 13.01.2022 - Aktenzeichen I R 15/21

DRsp Nr. 2022/9168

Rechtmäßigkeit einer Einkünftekorrektur nach dem AStG Gewinnminderung wegen Teilwertabschreibung eines unbesicherten Darlehens Fremdunüblichkeit einer Geschäftsbeziehung

1. Die Abgrenzung zwischen betrieblich veranlassten Darlehen und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Einlagen ist anhand der Gesamtheit der objektiven Verhältnisse vorzunehmen. Einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs ist dabei nicht die Qualität unverzichtbarer Tatbestandsvoraussetzungen beizumessen (Bestätigung des Senatsurteils vom 29.10.1997 – I R 24/97, BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573, unter II.2.). 2. Die fehlende Darlehensbesicherung gehört zu den "Bedingungen" i.S. des § 1 Abs. 1 AStG, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Fremdunüblichkeit der Geschäftsbeziehung führen kann; Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD–MustAbk (hier: Art. 9 DBA–Belgien 1967) – Bestätigung der Senatsrechtsprechung. 3. Ob ein unbesichertes Konzerndarlehen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls fremdvergleichskonform ist, hängt davon ab, ob auch ein fremder Dritter —ggf. unter Berücksichtigung möglicher Risikokompensationen— das Darlehen unter gleichen Bedingungen ausgereicht hätte (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).