Der Bescheid für 2005 über Körperschaftsteuer vom 10. Mai 2010 in Form der Teileinspruchsentscheidung vom 16. Mai 2013 wird insoweit geändert, dass die Körperschaftsteuer für 2005 unter Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben in Höhe von 301.277 € festgesetzt wird,
die Revision wird nicht zugelassen,
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig zu erklären.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Parteien streiten um die steuerliche Abzugsfähigkeit einer Teilwertabschreibung/ bzw. eines Aufwands aus der Vereinbarung eines Darlehensverzichts zwischen der A GmbH und deren in Belgien ansässigen Tochtergesellschaft, der B N.V.
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