FG Düsseldorf - Urteil vom 10.11.2015
6 K 2095/13 K
Normen:
AStG § 1 Abs. 1; KStG § 8b Abs. 3 S. 3; KStG § 15 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2017, 553

Steuerliche Abzugsfähigkeit einer Teilwertabschreibung bzw. eines Aufwands aus der Vereinbarung eines Darlehensverzichts zwischen einer GmbH und ihrer in Belgien ansässigen Tochtergesellschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2015 - Aktenzeichen 6 K 2095/13 K

DRsp Nr. 2017/2081

Steuerliche Abzugsfähigkeit einer Teilwertabschreibung bzw. eines Aufwands aus der Vereinbarung eines Darlehensverzichts zwischen einer GmbH und ihrer in Belgien ansässigen Tochtergesellschaft

Tenor

Der Bescheid für 2005 über Körperschaftsteuer vom 10. Mai 2010 in Form der Teileinspruchsentscheidung vom 16. Mai 2013 wird insoweit geändert, dass die Körperschaftsteuer für 2005 unter Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben in Höhe von 301.277 € festgesetzt wird,

die Revision wird nicht zugelassen,

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig zu erklären.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette:

AStG § 1 Abs. 1; KStG § 8b Abs. 3 S. 3; KStG § 15 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die steuerliche Abzugsfähigkeit einer Teilwertabschreibung/ bzw. eines Aufwands aus der Vereinbarung eines Darlehensverzichts zwischen der A GmbH und deren in Belgien ansässigen Tochtergesellschaft, der B N.V.