KG - Beschluss vom 26.11.2021
9 W 96/21
Normen:
GNotKG § 127 Abs. 2 S. 2; GNotKG § 6 Abs. 3 S. 1-2; GNotKG § 127 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 80 OH 171/20

Rechtmäßigkeit einer notariellen KostenrechnungAnfertigung eines KaufvertragsentwurfsEinrede der VerjährungVerjährungsbeginn durch erstmalige Übersendung einer Notarkostenberechnung

KG, Beschluss vom 26.11.2021 - Aktenzeichen 9 W 96/21

DRsp Nr. 2021/18710

Rechtmäßigkeit einer notariellen Kostenrechnung Anfertigung eines Kaufvertragsentwurfs Einrede der Verjährung Verjährungsbeginn durch erstmalige Übersendung einer Notarkostenberechnung

1. Die Verjährung kann im gerichtlichen Verfahren in Notarkostensachen als nach der Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Kostenberechnung entstandene Einwendung im Sinne von § 127 Absatz 2 Satz 2 GNotKG geltend gemacht werden. 2. Auch die erstmalige Übersendung einer Notarkostenberechnung ist eine Aufforderung zur Zahlung im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 2 GNotKG. 3. Ein Notar kann den Neubeginn der Verjährung nicht durch wiederholt erfolgende Zahlungsaufforderungen immer wieder erneut herbeiführen. Eine wiederholte Zahlungsaufforderung kann ausnahmsweise nur dann zu einem Neubeginn der Verjährung führen, wenn die erste Zahlungsaufforderung im Jahr der Fälligkeit der Kosten erfolgt ist, weil die Verjährung nicht neu beginnen kann, wenn sie noch gar nicht zu laufen begonnen hat (Anschluss BGH, Beschluss vom 07. Juli 2004 - V ZB 61/03 -, Rn. 21 sowie 25, juris).