BVerwG - Beschluss vom 14.08.2019
9 B 13.19
Normen:
AO § 309; AO § 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AO § 321 Abs. 1; SächsVwVG § 15 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1488
NVwZ-RR 2020, 7
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 12.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5/15
OVG Sachsen, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 492/16

Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung hinsichtlich Untersagung der DENIC eG (Deutsches Network Information Center) als Drittschuldnerin der Übertragung und Löschung der auf die Vollstreckungsschuldnerin registrierten Domains; Auferlegen der Abgabe einer Drittschuldnererklärung

BVerwG, Beschluss vom 14.08.2019 - Aktenzeichen 9 B 13.19

DRsp Nr. 2019/14214

Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung hinsichtlich Untersagung der DENIC eG (Deutsches Network Information Center) als Drittschuldnerin der Übertragung und Löschung der auf die Vollstreckungsschuldnerin registrierten Domains; Auferlegen der Abgabe einer Drittschuldnererklärung

Zur Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung, mit der der DENIC (Deutsches Network Information Center) eG als Drittschuldnerin eine Übertragung oder Löschung der auf die Vollstreckungsschuldnerin registrierten Domains untersagt und die Abgabe einer Drittschuldnererklärung auferlegt wird.

1. Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Recht kann nur dann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.2. Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz ist ausgeschlossen, wenn ein Berufungsurteil von einer divergenzfähigen Entscheidung abweicht, die abweichende Entscheidung aber eine Vorschrift des nicht revisiblen Rechts betrifft; dies gilt auch dann, wenn das irrevisible Recht mit dem revisiblen Recht inhaltsgleich ist.