FG München - Urteil vom 09.12.2010
14 K 2826/09
Normen:
AO § 47; AO § 44; AO § 268; BGB § 387; EStG § 26b; EStG § 26; InsO § 94;

Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids

FG München, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen 14 K 2826/09

DRsp Nr. 2011/11177

Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids

Im Streitfall kann die beantragte Aufteilung der Gesamtschulden nach §§ 268ff. AO nicht mehr durchgeführt werden, weil die Klägerin ihren Aufteilungsantrag erst zu einem Zeitpunkt gestellt hat, zu dem das FA die Aufrechnung bereits durchgeführt hatte und nachdem die Einkommensteuerrückstände daher bereits getilgt waren.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 47; AO § 44; AO § 268; BGB § 387; EStG § 26b; EStG § 26; InsO § 94;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Abrechnungsbescheid vom 29. September 2008.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist das Vermieten und Führen von Pferden für Festzugsgespanne.

Das Finanzamt (FA) setzte die Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2004 mit Bescheid vom 14. April 2004 bzw. vom 26. Juli 2006 im Schätzungswege fest. Dabei wurde die Klägerin mit ihrem Ehemann zusammen veranlagt, eigene Einkünfte wurden für sie nicht vom FA angesetzt. Die Steuerfestsetzung für das Jahr 2002 ist bestandskräftig, die Einkommensteuerfestsetzung 2004 steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit Beschluss des Amtsgerichts wurde am 1. Februar 2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ehemannes der Klägerin eröffnet.