FG Nürnberg - Beschluss vom 28.12.2018
2 V 731/18
Normen:
AO § 324 Abs. 1;

Rechtmäßigkeit eines Arrests zur Sicherung der Vollstreckung von Umsatzsteuerschulden

FG Nürnberg, Beschluss vom 28.12.2018 - Aktenzeichen 2 V 731/18

DRsp Nr. 2020/18078

Rechtmäßigkeit eines Arrests zur Sicherung der Vollstreckung von Umsatzsteuerschulden

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 324 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des gegen die Antragstellerin mit Bescheid vom 23.04.2018 angeordneten Arrests zur Sicherung der Vollstreckung von Umsatzsteuerschulden.

Die Antragstellerin hat ihren Sitz im Amtsbezirk des Antragsgegners und betreibt seit dem 16.11.2013 die Prostitutionsstätte " CC " in 1 , in dem unstreitig Prostituierte im Zeitraum 2014 bis 2017 sexuelle Dienstleistungen anboten. Das CC wird in einer dem S seit dem 19.10.2015 gehörenden Immobilie betrieben. Nach Angabe des Finanzamts ist S nicht mehr an seinem Wohnort anzutreffen; die Steuerfahndung geht davon aus, dass er sich vor den Finanzbehörden versteckt. Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin war und ist V (Geschäftsführer vom 03.08.2015 bis 21.09.2016 X ), eine Vertraute des S, die schon früher im CC gearbeitet hat.

Die Antragstellerin hat die von den im CC anwesenden Prostituierten erbrachten sexuellen Dienstleistungen unstrittig nicht als eigene Umsätze erklärt.