BFH - Urteil vom 23.10.2018
VII R 21/18
Normen:
AO § 164, § 191 Abs. 1; AnfG § 14;
Fundstellen:
BB 2019, 86
BFH/NV 2019, 215
BFHE 262, 335
BStBl II 2019, 299
DStRE 2019, 179
DStZ 2019, 105
HFR 2019, 90
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 27.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1997/17

Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides nach dem AnfG

BFH, Urteil vom 23.10.2018 - Aktenzeichen VII R 21/18

DRsp Nr. 2019/503

Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides nach dem AnfG

Ein auf die Vorschriften des AnfG gestützter Duldungsbescheid, der den Anfechtungsgegner verpflichtet, die Vollstreckung gegen den Schuldner bestehender Steuerforderungen zu dulden, die aus rechtsbeständigen Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung resultieren, muss keine zusätzliche Bedingung i.S. des § 14 AnfG enthalten.

Tenor

Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. März 2018 3 K 1997/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 164, § 191 Abs. 1; AnfG § 14;

Gründe

I.

Mit Vertrag vom 6. März 2015 erwarb die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) "unentgeltlich und schenkungsweise" den Miteigentumsanteil ihres Ehemanns an einer beiden Eheleuten gehörenden Wohnung.