FG München - Beschluss vom 08.11.2010
14 K 1233/09
Normen:
AO § 191 Abs. 1; AnfG § 1; AnfG § 2; AnfG § 4; AnfG § 11;

Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheids

FG München, Beschluss vom 08.11.2010 - Aktenzeichen 14 K 1233/09

DRsp Nr. 2011/2551

Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheids

Wer seine Schuldner angewiesen hat, Zahlungen auf das Konto eines Anderen zu leisten, nimmt zu dessen Gunsten eine unentgeltliche Leistung und damit eine anfechtbare Rechtshandlung vor, wenn von dem Anderen keine Gegenleistung dafür erbracht worden ist.

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1; AnfG § 1; AnfG § 2; AnfG § 4; AnfG § 11;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Duldungsbescheid des Finanzamts (FA) vom 11. Dezember 2008.

Der Vater der Antragstellerin O betrieb einen Paketzustellungsdienst. Vollstreckungsmaßnahmen des FA wegen Steuerrückständen von 75.814,74 EUR blieben erfolglos.

Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung stellte das FA fest, dass Kundenforderungen von O im Zeitraum 21. Dezember 2004 bis 13. Juli 2007 in Höhe von 120.690,62 EUR auf ein Konto bei der Bank AG überwiesen worden, dessen alleinige Inhaberin und Verfügungsberechtigte die Antragstellerin war. Eine Kontovollmacht für O bestand nicht.