BFH - Urteil vom 19.10.2021
VII R 18/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; ZK Art. 220 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 213
BFH/NV 2022, 249
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 37/18

Rechtmäßigkeit eines EinfuhrabgabenbescheidsEigenschaften von SperrholzVoraussetzungen für eine Nacherhebung (vorliegend verneint)

BFH, Urteil vom 19.10.2021 - Aktenzeichen VII R 18/19

DRsp Nr. 2022/2012

Rechtmäßigkeit eines Einfuhrabgabenbescheids Eigenschaften von Sperrholz Voraussetzungen für eine Nacherhebung (vorliegend verneint)

NV: Holzplatten aus mehreren Lagen Pappelkernholz mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, die teilweise faserparallel zueinander liegen, können als Sperrholz in die Unterposition 4412 32 10 00 0 KN eingereiht werden, solange die faserparallelen Teilbereiche als lediglich untergeordnet oder gering anzusehen sind und sich diese nicht negativ auf die Stabilität und Widerstandsfähigkeit der Holzplatten gegen Ausdehnung und Verformung auswirken.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 13.03.2019 – 1 K 37/18 (2) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; ZK Art. 220 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt einen Holzgroßhandel und importiert Holzplatten aus A und B (Drittländer), die sie als Sperrholz bestellt. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin handelt es sich um günstig produzierte Ware, die überwiegend als Bau-Sperrholz für einen einmaligen Gebrauch bestimmt ist, und die unter einfachsten Bedingungen von überwiegend unqualifiziertem Personal hergestellt wird.