FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.12.2010
3 V 134/10
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; AO § 155 Abs. 2; AO § 162 Abs. 5; GrEStG § 1 Abs. 3; GrEStG § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 378

Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheides

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.12.2010 - Aktenzeichen 3 V 134/10

DRsp Nr. 2011/2570

Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheides

Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheides wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Grundbesitzwerten.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; AO § 155 Abs. 2; AO § 162 Abs. 5; GrEStG § 1 Abs. 3; GrEStG § 8 Abs. 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheides.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts mit Sitz in Luxemburg. Sie erwarb am 02. Dezember 2008 durch Vereinigung alle Anteile der A mit Sitz in Luxemburg. Zum Vermögen der A gehörten eine große Anzahl inländischer Grundstücke.

Mit Bescheid vom 03. März 2010 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer des Finanzamtes B wurde für die Anteilsvereinigung ein grunderwerbsteuerlicher Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) gemäß § 17 GrEStG gesondert festgestellt. Ferner wurden in dem Bescheid die von der Feststellung betroffenen Grundstücke aufgeführt.