BFH - Urteil vom 12.12.2023
IX R 33/21
Normen:
AO § 93 Abs. 7 S. 1 Nr. 4; AO § 32 i; AO § 29b; FGO § 102; EUV 2016/679 Art. 57 Abs. 1 Buchst. f); EUV 2016/679 Art. 77; EUV 2016/679 Art. 78 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 598
DStR 2024, 610
StX 2024, 170
DB 2024, 708
DStRE 2024, 439
BFH/NV 2024, 544
StuB 2024, 328
AO-StB 2024, 131
FA 2024, 154
RdW 2024, 582
ZD 2024, 455
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1415/21

Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufs nach Art. 93 Abs. 7 AO; Individuelle Bedeutung der Sache und die Schwere des in Rede stehenden Verstoßes als Maßstab für den Umfang der Ermittlungen im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 77 DSGVO

BFH, Urteil vom 12.12.2023 - Aktenzeichen IX R 33/21

DRsp Nr. 2024/2858

Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufs nach Art. 93 Abs. 7 AO; Individuelle Bedeutung der Sache und die Schwere des in Rede stehenden Verstoßes als Maßstab für den Umfang der Ermittlungen im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 77 DSGVO

1. Art. 78 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fordert zum Schutz der Rechte, die dem Einzelnen aus der Datenschutz-Grundverordnung erwachsen, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, der nach Maßgabe des nationalen Verfahrensrechts eine vollständige inhaltliche Überprüfung der Beschwerdeentscheidung der Aufsichtsbehörde durch das Gericht ermöglicht. 2. Maßstab für den Umfang der Ermittlungen im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 77 DSGVO sind insbesondere die individuelle Bedeutung der Sache und die Schwere des in Rede stehenden Verstoßes.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.10.2021 - 2 K 1415/21 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 93 Abs. 7 S. 1 Nr. 4; AO § 32 i; AO § 29b; FGO § 102; EUV 2016/679 Art. 57 Abs. 1 Buchst. f); EUV 2016/679 Art. 77; EUV 2016/679 Art. 78 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufs nach § 93 Abs. 7 der () und begehren ein Einschreiten der Datenschutzaufsichtsbehörde.