FG Sachsen - Urteil vom 09.12.2015
8 K 1112/15
Normen:
AO § 226 Abs. 1; BGB § 387; FGO § 100 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2017, 2274

Rechtmäßigkeit eines mit einem gegen ein Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsguthaben insolvenzrechtliche Masseansprüche aufrechnenden Abrechnungsbescheides

FG Sachsen, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 8 K 1112/15

DRsp Nr. 2016/5678

Rechtmäßigkeit eines mit einem gegen ein Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsguthaben insolvenzrechtliche Masseansprüche aufrechnenden Abrechnungsbescheides

Tenor

1.

Der Abrechnungsbescheid vom 31.03.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.07.2015 wird insoweit aufgehoben, als er über Umbuchungen in Höhe von 421 Euro und 18,65 Euro hinausgeht.

2.

Dem Beklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 226 Abs. 1; BGB § 387; FGO § 100 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides, in welchem der Beklagte gegen ein Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsguthaben des Klägers insolvenzrechtliche Masseansprüche aufrechnet.

Über das Vermögen des Klägers wurde am 15.3.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Zuge der Verwertung von Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter entstand im Jahr 2008 Einkommensteuer, die aus der Masse nicht bezahlt werden konnte. Am 20.3.2012 zeigte der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit an. Am 15.7.2013 wurde das Insolvenzverfahren eingestellt und dem Kläger Restschuldbefreiung erteilt.