BFH - Urteil vom 19.12.2012
I R 80/11
Normen:
AO § 167 Abs. 1 S. 1; FGO § 120 Abs. 1;
Vorinstanzen:

Rechtmäßigkeit eines Nacherhebungsbescheides i.S.d. § 167 AO; Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Vergütungsempfänger; Bindung an einen von mehreren Verfahrenswegen nach vorbereitenden Maßnahmen; Schriftformerfordernis des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO

BFH, Urteil vom 19.12.2012 - Aktenzeichen I R 80/11

DRsp Nr. 2013/6069

Rechtmäßigkeit eines Nacherhebungsbescheides i.S.d. § 167 AO; Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Vergütungsempfänger; Bindung an einen von mehreren Verfahrenswegen nach vorbereitenden Maßnahmen; Schriftformerfordernis des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO

§ 167 Abs. 1 Satz 1 AO begründet im Fall einer Verletzung der Abzugspflicht ein Wahlrecht für die Finanzbehörde, den Haftungsschuldner durch Haftungsbescheid oder durch Steuerbescheid in Anspruch zu nehmen, wenn dieser seine Anmeldepflicht nicht erfüllt hat.

Normenkette:

AO § 167 Abs. 1 S. 1; FGO § 120 Abs. 1;

Tatbestand

A. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Nacherhebung einer Körperschaftsteuer als Abzugsteuer (Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG 2002---) für 2000 bis 2003.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, die einem Konzernverbund angehört, schloss am 1. März 1997 einen Maschinenmietvertrag. Vertragspartner war die X mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Nach § 9 des Vertrages sollte X alle innerhalb der Europäischen Union (EU) auf die Miete erhobenen Steuern tragen.