BFH - Urteil vom 19.12.2012
I R 81/11
Normen:
AO § 167 Abs. 1 S. 1; FGO § 120 Abs. 1;
Vorinstanzen:

Rechtmäßigkeit eines Nacherhebungsbescheides i.S.d. § 167 AO; Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Vergütungsempfänger; Bindung an einen von mehreren Verfahrenswegen nach vorbereitenden Maßnahmen; Schriftformerfordernis des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO

BFH, Urteil vom 19.12.2012 - Aktenzeichen I R 81/11

DRsp Nr. 2013/6070

Rechtmäßigkeit eines Nacherhebungsbescheides i.S.d. § 167 AO; Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Vergütungsempfänger; Bindung an einen von mehreren Verfahrenswegen nach vorbereitenden Maßnahmen; Schriftformerfordernis des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO

NV: § 167 Abs. 1 Satz 1 AO begründet in der Auslegung durch die Rechtsprechung ein Wahlrecht für die Finanzbehörde, den Haftungsschuldner wahlweise durch Haftungsbescheid oder durch Steuerbescheid in Anspruch zu nehmen, wenn dieser seine Steueranmeldepflicht nicht erfüllt hat. Wird der Haftungsschuldner durch Nacherhebungsbescheid in Anspruch genommen, sind keine besonderen Ermessenserwägungen der Behörde erforderlich; dies benachteiligt den Abzugsverpflichteten in der Situation des Steuerabzugs für beschränkt steuerpflichtige Vergütungsempfänger (ausländische Steuerschuldner) angesichts der geringen Erfordernisse für die Artikulation des Auswahlermessens nicht.

§ 167 Abs. 1 Satz 1 AO begründet im Fall einer Verletzung der Abzugspflicht ein Wahlrecht für die Finanzbehörde, den Haftungsschuldner durch Haftungsbescheid oder durch Steuerbescheid in Anspruch zu nehmen, wenn dieser seine Anmeldepflicht nicht erfüllt hat.

Normenkette:

AO § 167 Abs. 1 S. 1; FGO § 120 Abs. 1;

Tatbestand