BSG - Beschluss vom 30.10.2019
B 6 KA 21/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 31 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 31/15
SG Hannover, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 78 KA 87/13S 78 KA 272/13

Rechtmäßigkeit von ArzneikostenregressenGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAnspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln im Rahmen der GKVBeachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes

BSG, Beschluss vom 30.10.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 21/18 B

DRsp Nr. 2020/1049

Rechtmäßigkeit von Arzneikostenregressen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln im Rahmen der GKV Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes

1. Ein Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln im Rahmen der GKV richtet sich nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 SGB V. 2. Dabei ist das Wirtschaftlichkeitsgebot, dass zu Lasten der GKV nur eine Verordnung solcher Arzneimittel zulässig ist, die die Gewähr für ihre Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nach Maßgabe des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse bieten, zu beachten. 3. In jedem Fall sind zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen über das Arzneimittel in dem Sinne erforderlich, dass der Erfolg einer Behandlung in einer ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen belegt ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. April 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7320 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 31 Abs. 1;

Gründe:

I