Streitig ist der Abzug Rechtsanwaltsgebühren als außergewöhnliche Belastungen.
Der Kläger wurde von F. X. durch Urteil des Amtsgerichts (AG) A. vom 10.03.2009 (51197/07) geschieden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.03.2009 traf er mit F. X. folgenden Vergleich:
„1. …
2. Der Antragsgegner [der Kläger] verzichtet auf einen Gesamtschuldnerausgleich bezüglich des Hausabtrags einschließlich der Zinsen.
3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Bausparvertrag, der auf beide Eheleute lautet, entweder zur Rückzahlung der Hausverbindlichkeiten dient oder alternativ hälftig geteilt wird. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Bausparvertrag, der allein auf dem Namen der Antragsgegnerin lautet, nicht zur Rückzahlung der Hausverbindlichkeiten verwendet werden wird, sondern ihr alleine zusteht. Beides gilt für den Verkauf des Hauses.
4. Die Parteien verzichten wechselseitig auf Unterhalt.
5. Der Antragsteller stellt die Antragsgegnerin vom Schuldendienst bezüglich des Hausanwesens frei.
6. …”
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|