OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.03.2023
6 W 13/20
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 3104; RVG -VV Nr. 7002; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3; RVG § 15 Abs. 4; RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 567 Abs. 2; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 und S. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 06.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 100/17

Rechtsanwaltsgebühren im Prozessverfahren bei Beteiligung eines StreithelfersRechtsanwaltsgebühren bei Prozessvergleich ohne Mitwirkung des StreithelfersRechtsanwaltsgebühren bei Verbindung mehrerer Verfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.03.2023 - Aktenzeichen 6 W 13/20

DRsp Nr. 2023/5445

Rechtsanwaltsgebühren im Prozessverfahren bei Beteiligung eines Streithelfers Rechtsanwaltsgebühren bei Prozessvergleich ohne Mitwirkung des Streithelfers Rechtsanwaltsgebühren bei Verbindung mehrerer Verfahren

Bei Verbindung mehrerer Verfahren nach mündlicher Verhandlung bleiben die ursprünglichen Verhandlungsgebühren des Rechtsanwalts bestehen. Sie sind aber bei erneuter mündlicher Verhandlung unter Zugrundelegung des aufgrund der Verbindung erhöhten Gegenstandswertes anzurechnen.

Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus - Rechtspfleger - vom 06.11.2019 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die von dem Kläger an die Streithelferin gemäß § 104 ZPO nach dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 26.07.2019 zu erstattenden Kosten werden auf 1.338,96 € (682,32 € + 656,64 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit dem 01.08.2019 festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 278 Abs. 6; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 3104; RVG -VV Nr. 7002; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3; RVG § 15 Abs. 4; RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 567 Abs. 2;