FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.11.2014
13 K 3713/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; HGB § 171; HGB § 172 Abs. 4 S. 1; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5; FGO § 60 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 1285

Rechtsanwaltskosten anlässlich der Inhaftungnahme des Kommanditisten nach § 174 Abs. 4 HGB sind keine Sonderwerbungskosten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2014 - Aktenzeichen 13 K 3713/12

DRsp Nr. 2015/3402

Rechtsanwaltskosten anlässlich der Inhaftungnahme des Kommanditisten nach § 174 Abs. 4 HGB sind keine Sonderwerbungskosten

1. Rechtsanwaltskosten, die dem Kommanditisten einer KG im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit entstehen, dessen Streitgegenstand die Inhaftungnahme des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB ist, sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, da der Anknüpfungspunkt für den Zivilprozess im steuerlich nicht erheblichen privaten Vermögensbereich liegt. 2. Die Klagebefugnis der Gesellschaft und damit die Fähigkeit, im Wege der Beiladung die Stellung eines Verfahrensbeteiligten zu erlangen, erlischt nicht nur mit der Vollbeendigung, sondern auch dann, wenn die Gesellschaft faktisch beendet ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1; HGB § 171; HGB § 172 Abs. 4 S. 1; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5; FGO § 60 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist die Abziehbarkeit von Rechtsanwaltskosten als Sonderwerbungskosten der Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft.