VG Stuttgart - Beschluss vom 08.12.2017
11 K 13 886/17
Normen:
VwGO § 160; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100;

Rechtsanwaltsvergütung; Geschäftsgebühr; Verfahrensgebühr; vorgerichtliche Tätigkeit; Verwaltungsverfahren; Anrechnung

VG Stuttgart, Beschluss vom 08.12.2017 - Aktenzeichen 11 K 13 886/17

DRsp Nr. 2018/321

Rechtsanwaltsvergütung; Geschäftsgebühr; Verfahrensgebühr; vorgerichtliche Tätigkeit; Verwaltungsverfahren; Anrechnung

Ist der Rechtsanwalt bereits im Widerspruchsverfahren und im behördlichen Ausgangsverfahren für den Mandanten tätig gewesen, dann ist auf die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren die Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren anzurechnen. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass eine Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im behördlichen Ausgangsverfahren ebenfalls auf die Gebühr für das Widerspruchsverfahren angerechnet wird. Es findet eine doppelte Anrechnung statt.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 160; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100;

Gründe:

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31.07.2017 im Verfahren 11 K 904/17 ist gem. §§ 165, 151 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.