BFH - Beschluss vom 28.11.2007
I R 99/06
Normen:
EStG § 3 Nr. 40 § 51a Abs. 2, 5 ; AO § 351 Abs. 2 ; KiStG NW § 14 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 842
BFHE 220, 288
DB 2008, 965
NVwZ 2008, 704
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1102/05

Rechtsbehelf gegen Berechnung der fiktiven Einkommensteuer als Grundlage für die Kirchensteuerfestsetzung; Verhältnis von Folgebescheid und Grundlagenbescheid bei den Zuschlagsteuern nach § 51a EStG; Maßstabsteuer i.S. von § 14 Abs. 6 KiStG NW; Passive Prozessführungsbefugnis des Finanzamts

BFH, Beschluss vom 28.11.2007 - Aktenzeichen I R 99/06

DRsp Nr. 2008/5445

Rechtsbehelf gegen Berechnung der "fiktiven" Einkommensteuer als Grundlage für die Kirchensteuerfestsetzung; Verhältnis von Folgebescheid und Grundlagenbescheid bei den Zuschlagsteuern nach § 51a EStG; "Maßstabsteuer" i.S. von § 14 Abs. 6 KiStG NW; Passive Prozessführungsbefugnis des Finanzamts

»Einwendungen gegen die Berechnung der "fiktiven" Einkommensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG als Grundlage für die Festsetzung der in Nordrhein-Westfalen erhobenen Kirchensteuer sind im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der Kirchensteuer gegenüber der zuständigen Kirchenbehörde und nicht im Verfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen (gegen Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2003, EStG -Kartei NW KiSt Nr. 808).«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40 § 51a Abs. 2, 5 ; AO § 351 Abs. 2 ; KiStG NW § 14 ;

Gründe:

I. Streitpunkte sind, ob bei Hinzurechnung der aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens steuerfreien Einkünfte zur Bemessungsgrundlage der in Nordrhein-Westfalen erhobenen Kirchensteuer nach Maßgabe von § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2002 geltenden Fassung (EStG) Verlustabzüge nach § 10d EStG zu berücksichtigen sind und ob Einwendungen gegen diesbezügliche Festsetzungen gegenüber dem Finanzamt oder gegenüber der Kirchenbehörde geltend zu machen sind.