BGH - Urteil vom 05.06.1985
IVa ZR 55/83
Normen:
BGB § 276 Abs.1, § 328 ; RBeratG Art. 1 § 1; StBerG § 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(125)290c-e
NJW 1986, 1050
WM 1985, 1274
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Rechtsberatung durch den steuerlichen Berater; Nachweis der geschäftsmäßigen Rechtsberatung

BGH, Urteil vom 05.06.1985 - Aktenzeichen IVa ZR 55/83

DRsp Nr. 1992/4304

Rechtsberatung durch den steuerlichen Berater; Nachweis der geschäftsmäßigen Rechtsberatung

»a) Werden an einen steuerlichen Berater von seinem Mandanten Fragen allgemein-rechtlicher Art herangetragen, so ist er, sofern er nicht gemäß § 1 Steuerberatungsgesetz (ggfs. gem. § 4 Nr. 2 Rechtsberatungsgesetz) oder in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand zur Bearbeitung dieser Rechtsfragen befugt ist, auch seinem Mandanten gegenüber verpflichtet, sich insoweit einer Beratungstätigkeit zu enthalten und den Mandanten an einen Rechtsanwalt oder Notar zu verweisen. b) Zu den Anforderungen an den Nachweis der Geschäftsmäßigkeit i. S. von Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz

Normenkette:

BGB § 276 Abs.1, § 328 ; RBeratG Art. 1 § 1; StBerG § 1 ;

Tatbestand:

Der Ehemann der Klägerin, O., war Inhaber eines Unternehmens, das sich mit dem Vertrieb von Fleisch- und Wurstwaren befaßte; er führte in dieser Eigenschaft die Firma O.

Er wurde vom Beklagten steuerlich beraten. Hierüber hatte er folgende Auftragsbestätigung erteilt:

"Ich/wir beauftrage(n) hierdurch Herrn ..... (Beklagten), Steuerbevollmächtigter ..... mit nachstehenden Angelegenheiten:

Erstellung der Jahresabschlüsse einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung Jahressteuererklärungen

Buchführungsarbeiten

Beratung in allen steuerlichen Angelegenheiten einschließlich Rechtsbehelfe

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