Der Ehemann der Klägerin, O., war Inhaber eines Unternehmens, das sich mit dem Vertrieb von Fleisch- und Wurstwaren befaßte; er führte in dieser Eigenschaft die Firma O.
Er wurde vom Beklagten steuerlich beraten. Hierüber hatte er folgende Auftragsbestätigung erteilt:
"Ich/wir beauftrage(n) hierdurch Herrn ..... (Beklagten), Steuerbevollmächtigter ..... mit nachstehenden Angelegenheiten:
Erstellung der Jahresabschlüsse einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung Jahressteuererklärungen
Buchführungsarbeiten
Beratung in allen steuerlichen Angelegenheiten einschließlich Rechtsbehelfe
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