BFH - Beschluss vom 29.12.2008
X B 153/08
Normen:
AO § 365 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1111/06

Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Umdeutung eines erneuten (unzulässigen) Einspruchs nach Ergehen eines Änderungsbescheids während eines laufenden und noch nicht abgeschlossenen Einspruchsverfahrens

BFH, Beschluss vom 29.12.2008 - Aktenzeichen X B 153/08

DRsp Nr. 2009/5432

Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Umdeutung eines erneuten (unzulässigen) Einspruchs nach Ergehen eines Änderungsbescheids während eines laufenden und noch nicht abgeschlossenen Einspruchsverfahrens

Normenkette:

AO § 365 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Der Kläger trägt vor, in der Rechtsprechung und Literatur werde die Auffassung vertreten, ein erneuter (unzulässiger) Einspruch, der nach Ergehen eines Änderungsbescheids während des aufgrund eines ersten Einspruchs laufenden und noch nicht abgeschlossenen Einspruchsverfahrens eingelegt werde, sei in einen Antrag umzudeuten, das ursprüngliche Einspruchsverfahren fortzusetzen.

Sofern der Kläger mit diesem Vortrag geltend machen will, die Revision sei wegen dieser Rechtsfrage gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, ist dieses Begehren unbegründet. Diese Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.