FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.05.2008
3 K 1111/06
Normen:
AO § 358 ; AO § 365 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Unzulässigkeit des Einspruchs gegen einen Bescheid, der Gegenstand eines Einspruchsverfahrens geworden ist; Unbegründetheit der Klage gegen die Zurückweisung eines unzulässigen Einspruchs

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.05.2008 - Aktenzeichen 3 K 1111/06

DRsp Nr. 2008/16404

Unzulässigkeit des Einspruchs gegen einen Bescheid, der Gegenstand eines Einspruchsverfahrens geworden ist; Unbegründetheit der Klage gegen die Zurückweisung eines unzulässigen Einspruchs

1. Der Einspruch gegen einen Bescheid, der nach § 365 Abs. 3 Satz 1 AO zum Gegenstand eines bereits zuvor angestrengten Einspruchsverfahrens aufgrund zulässigen ursprünglichen Einspruchs geworden ist, ist unzulässig. 2. Hat das Finanzamt die Unzulässigkeit des Einspruchs verkannt und diesen als unbegründet zurückgewiesen, so ist die dagegen gerichtete Klage als unbegründet abzuweisen.

Normenkette:

AO § 358 ; AO § 365 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags.

Mit Bescheid vom 01. August 2005 setzte der Beklagte den Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer für 2003 gegenüber dem Kläger auf EUR 360,- fest.

Am Montag, dem 05. September 2005, ging der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers beim Beklagten ein.

Mit Bescheid vom 14. November 2005 setzte der Beklagte den Verspätungszuschlag auf EUR 220,- herab.

Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers datiert vom 17. November 2005.