Rechtserheblichkeit nachträglich bekannt gewordener Tatsachen
BFH, vom 15.12.1999 - Aktenzeichen XI R 22/99
DRsp Nr. 2000/7419
Rechtserheblichkeit nachträglich bekannt gewordener Tatsachen
Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen sind nur rechtserheblich und können zu einer Änderung führen, wenn die Finanzbehörde bei rechtzeitiger Kenntnis einer ihr unbekannten Tatsache schon bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine andere Entscheidung getroffen hätte.