BFH - Urteil vom 15.12.1999
XI R 53/99
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 175 Abs. 2 § 177 Abs. 1 ; EStDV § 30 § 31 ; EStG (1990) § 10 Abs. 5 § 51 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 2000, 762
BB 2000, 967
BFH/NV 2000, 802
BFHE 190, 481
BStBl II 2000, 292
DStR 2000, 590
NJW 2000, 2047
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Rechtsfehlerberichtigung bei Nachversteuerung

BFH, Urteil vom 15.12.1999 - Aktenzeichen XI R 53/99

DRsp Nr. 2000/2694

Rechtsfehlerberichtigung bei Nachversteuerung

»§ 177 AO 1977 findet bei der Berechnung der Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG keine --auch keine entsprechende-- Anwendung (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 175 Abs. 2 § 177 Abs. 1 ; EStDV § 30 § 31 ; EStG (1990) § 10 Abs. 5 § 51 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1991 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Bei einem zu versteuernden Einkommen von ... DM ergab sich als Einkommensteuer ein Betrag von ... DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versteuerte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung außerdem die den Klägern 1991 vor Ablauf der Sperrfrist zurückgezahlten Bausparbeiträge gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes 1990 in der für das Streitjahr 1991 geltenden Fassung (EStG 1990), §§ 30, 31 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990 (EStDV) nach und errechnete für die Jahre 1983 bis 1990 Nachsteuer in Höhe von ... DM, darunter für 1983 bis 1985 im Einzelnen ... DM, ... DM und ... DM. Unter Einbeziehung der Nachsteuer setzte das FA die Einkommensteuer 1991 auf ... DM fest.