BFH - Beschluss vom 12.06.2013
X B 37/12
Normen:
FGO § 90 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1592
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 01.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1461/09

Rechtsfehlerhaftigkeit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

BFH, Beschluss vom 12.06.2013 - Aktenzeichen X B 37/12

DRsp Nr. 2013/19235

Rechtsfehlerhaftigkeit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

NV: Erklärt ein Kläger, er verzichte auf mündliche Verhandlung, und hält er gleichzeitig in diesem Schriftsatz an einem bereits gestellten Beweisantrag ausdrücklich fest, dann kann der Verzicht auf die mündliche Verhandlung wegen Fehlens einer klaren, eindeutigen und vorbehaltslosen Erklärung unwirksam sein.

Wird in einem Schriftsatz im finanzgerichtlichen Verfahren gleichzeitig eine Beweisaufnahme verlangt und auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, so ist dies in dem Sinne zu verstehen, dass auf eine mündliche Verhandlung unter der Voraussetzung verzichtet werde, dass das Gericht dem klägerischen Begehren auch ohne die beantragte Beweisaufnahme entspreche. In einem solchen Fall fehlt es an einem eindeutigen und vorbehaltlos erklärten Verzicht auf die mündliche Verhandlung.

Normenkette:

FGO § 90 Abs. 1 S. 1;

Gründe